Fahrzeuge und ihre Anbaugeräte müssen mit Warntafeln ausgestattet werden, wenn ihre Überbreite oder Überlänge eine potenzielle Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Nach §22 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es nicht gestattet, dass Teile am Umriss eines Fahrzeugs so hervorstehen, dass sie den Verkehr direkt gefährden. Aus diesem Grund ist die Kennzeichnung überbreiter und überlanger Fahrzeuge durch Warnschilder vorgeschrieben.